Waffensachkunde
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Kapitel I: Waffenrecht und sonstige Rechtsvorschriften
Frage:
1.53
Begriffe des Waffenrechts
Was versteht man unter dem „Verbringen“ im Sinne des WaffG?
a) Waffen oder Munition verbringt, wer diese über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des WaffG zu einer anderen Person oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst transportiert.
b) Waffen werden dauerhaft in einen anderen Mitgliedstaat mit einem Eu-ropäischen Feuerwaffenpass ver-bracht.
c) Waffen werden mit einem Europäischen Feuerwaffenpass zu einer Schießsportveranstaltung in einem anderen Mitgliedstaat mitgenommen.
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