Waffensachkunde
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Kapitel I: Waffenrecht und sonstige Rechtsvorschriften
Frage:
3.10
Kennzeichnung von Schusswaffen und Munition
Welche Waffenteile unterliegen, bei Einfuhr in den Geltungsbereich des Waffengesetzes, der Kennzeich-nungspflicht des § 24 Abs. 1 des Waffengesetzes?
a) Mindestens ein wesentliches Waffenteil muss entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gekennzeichnet sein.
b) Alle wesentlichen Waffenteile müssen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gekennzeichnet sein.
c) Es ist ausreichend wenn sich eine Seriennummer auf dem Lauf der Waffe befindet.
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