Waffensachkunde
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Kapitel I: Waffenrecht und sonstige Rechtsvorschriften
Frage:
2.67
Rechte und Pflichten
Welche Gegenstände dürfen grundsätzlich nicht in der Öffentlichkeit geführt werden?
a) Anscheinswaffen (originalgetreue Imitate von Feuerwaffen)
b) Schweizer Taschenmesser und Gurtschneider
c) Feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm und Einhandmesser
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